17.2 Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte Es kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden; das Verschulden ist als vergleichsweise gering zu qualifizieren (pag. 689). Die Kammer nimmt die Videoaufnahme Nr. 17 (Oralverkehr mit E.________), von welcher auch der versandte Screenshot aktenkundig ist, als Ausganspunkt. Dafür scheinen 30 Strafeinheiten angemessen. Für die zwei weiteren Erzeugnisse wären ebenfalls je 30 Strafeinheiten zu veranschlagen, asperierend sind je 20 Strafeinheiten zu berücksichtigen.