Diese Delikte stehen zwar durchaus auch im Zusammenhang mit den sexuellen Übergriffen, sind aber doch von ganz anderer «Qualität». Unter diesen Umständen erweist sich die Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion, zumal auch in diesem Zusammenhang das Verbot der reformatio in peius zu beachten ist. Die Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte bildet das abstrakt schwerste Delikt und ist demnach Ausgangspunkt zur Festsetzung der Geldstrafe, welche als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 30.04.2015 auszufällen ist.