16.4 Fazit Freiheitsstrafe Die gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB für die Sexualdelikte auszufällende Gesamtfreiheitsstrafe beläuft sich demzufolge auf 75 Monate. Wegen des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) ist die erstinstanzlich ausgefällte Freiheitsstrafe von 57 Monaten bzw. 4 ¾ Jahren zu bestätigen. Die Untersuchungshaft von 67 Tagen, welche A.________ bereits ausgestanden hat, ist anzurechnen (Art. 51 StGB).