Da sich, wie bereits beim Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern, weder aus den subjektiven Tatkomponenten noch aus den Täterkomponenten Gründe ergeben, das Strafmass zu verändern, liegt die angemessene Strafe mit Blick auf den (im Vergleich zum Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB geringeren) Strafrahmen bei 12 Monaten Freiheitsstrafe. Davon sind wiederum 2/3, d.h. 8 Monate asperierend aufzurechnen.