Die Deliktsdauer erstreckt sich auf ein Jahr und acht Monate (vom 17.02.2012 bis Oktober 2013). In dieser Zeit kam es zu regelmässigen sexuellen Kontakten, konkret zu ca. 25 bis 26 Mal Geschlechts- und in etwa gleich vielen Malen Oralverkehr. Angesichts dessen ist die objektive Tatschwere wiederum als noch knapp leicht zu bezeichnen. Da sich, wie bereits beim Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern, weder aus den subjektiven Tatkomponenten noch aus den Täterkomponenten Gründe ergeben, das Strafmass zu verändern, liegt die angemessene Strafe mit Blick auf den (im Vergleich zum Tatbestand von Art.