16.3.2 Sexuelle Handlungen mit Abhängigen In Bezug auf die sexuellen Handlungen mit Abhängigen z.N.v. E.________ kann vorab auf die Ausführungen zu den sexuellen Handlungen mit Kindern z.N.v. E.________ verwiesen werden (vgl. IV.16.3.1. Sexuelle Handlungen mit Kindern), wobei wiederum zu beachten ist, dass der Strafrahmen gemäss Art. 188 Ziff. 1 StGB nach oben nur bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe reicht. Die Deliktsdauer erstreckt sich auf ein Jahr und acht Monate (vom 17.02.2012 bis Oktober 2013).