Bezüglich der Täterkomponenten kann auf die Ausführungen unter IV.15.2. Täterkomponenten hiervor verwiesen werden. Von echter Reue und Einsicht kann keine Rede sein. Die allein für die sexuellen Handlungen mit Kindern z.N.v. E.________ auszusprechende Strafe liegt damit bei 18 Monaten Freiheitsstrafe. Davon sind 12 Monate zu asperieren.