42 hebliche kriminelle Energie, handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven. Die objektive Tatschwere ist unter diesen Aspekten als noch knapp leicht zu bezeichnen, so dass mit Blick auf den Strafrahmen von Art. 187 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als angemessen erscheint. Korrekturen aufgrund der subjektiven Elemente ergeben sich keine. Bezüglich der Täterkomponenten kann auf die Ausführungen unter IV.15.2. Täterkomponenten hiervor verwiesen werden.