und nützte die Tatsache, dass es sich auch bei E.________ um eine pubertierende und entsprechend nicht gefestigte Persönlichkeit handelte, aus. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs erscheint angesichts der Anzahl sexueller Übergriffe (neun) und aufgrund des Umstandes, dass E.________ durch die Vorfälle deutlich weniger traumatisiert wurde als die Strafund Zivilklägerin, nicht übermässig gross. Nichtsdestotrotz handelt es sich weder um sexuelle Handlungen im Bagatellbereich, noch darf das Vorgehen des Berufungsführers verharmlost werden. Der Berufungsführer offenbarte eine nicht uner-