StGB 1. Satz). In dieser Zeit kam es weiterhin zu regelmässigem Oralverkehr (ca. 200 Mal) sowie sechs Mal zu Vaginalverkehr. Die objektive Tatschwere ist vor diesem Hintergrund wiederum als sicher mittelschwer zu bezeichnen. Da sich, wie bereits in Bezug auf die sexuellen Handlungen mit Kindern, weder aus den subjektiven Tatkomponenten noch aus den Täterkomponenten Gründe ergeben, das Strafmass zu verändern, liegt die angemessene Strafe mit Blick auf den Strafrahmen bei 24 Monaten Freiheitsstrafe. Asperierend aufzurechnen sind davon 2/3, d.h. 16 Monate.