16.2.2 Sexuelle Handlungen mit Abhängigen Es kann diesbezüglich weitgehend auf die Ausführungen unter IV.16.2.1. Sexuelle Handlungen mit Kindern hiervor verwiesen werden. Zu beachten ist indes, dass der Strafrahmen bei sexuellen Handlungen mit Abhängigen nach Art. 188 Ziff. 1 StGB ein anderer ist, d.h. nach oben nur bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe reicht. Die Deliktsdauer erstreckt sich vorliegend auf zwei Jahre, was der dem Tatbestand inhärenten Maximaldauer entspricht («Wer mit einer minderjährigen Person von mehr als 16 Jahren, […]», Art. 188 Ziff. 1 StGB 1. Satz).