41 Bezüglich Täterkomponenten kann auf die Ausführungen unter IV.15.2. Täterkomponenten hiervor verwiesen werden. Von echter Reue und Einsicht kann keine Rede sein. Die allein für die sexuellen Handlungen mit Kindern z.N.d. Straf- und Zivilklägerin auszusprechende Sanktion würde bei 48 Monaten Freiheitsstrafe liegen. Davon sind 32 Monate asperierenderweise aufzurechnen.