Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist angesichts des heutigen Zustandes der Straf- und Zivilklägerin massiv und die Art und Weise des Vorgehens offenbart beim Berufungsführer eine erhebliche kriminelle Energie. Der Berufungsführer handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven. Die objektive Tatschwere ist als mittelschwer zu qualifizieren, so dass mit Blick auf den Strafrahmen von Art. 187 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten angemessen erscheint. Eine Korrektur aufgrund der subjektiven Elemente drängt sich nicht auf.