umzog, noch ca. zwei Mal pro Woche, was mindestens 100 Mal Oralverkehr entspricht, zudem kurz vor dem 16. Geburtstag der Straf- und Zivilklägerin ein vaginales Eindringen mit dem Penis). Die Straf- und Zivilklägerin war bei Beginn der Übergriffe noch sehr jung. Der Berufungsführer hat auf perfide und manipulative Art und Weise das Vertrauen der Straf- und Zivilklägerin zunächst aufgebaut und dann ausgenutzt. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist angesichts des heutigen Zustandes der Straf- und Zivilklägerin massiv und die Art und Weise des Vorgehens offenbart beim Berufungsführer eine erhebliche kriminelle Energie.