Mit Blick auf den bundesgerichtlichen Entscheid 6B_417/2012 vom 14.01.2013 (Neubeurteilung SK 13 19) erscheint dieses Vorgehen sowohl korrekt als auch zweckmässig. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Feststellung, dass der Berufungsführer die Mädchen bereits im Schutzalter manipulierte und psychisch unter Druck setzte, so dass die geschaffene Abhängigkeit sie in ihre Entscheidungsfähigkeit auch über das 16. Altersjahr hinaus einschränkte. Richtig ist auch, dass die sexuellen Handlungen z.N.d. Straf- und Zivilklägerin ungleich schwerer wiegen, als diejenigen z.N.v. E.________.