In Abweichung von der vorinstanzlichen Beurteilung erachtet die Kammer die Strafempfindlichkeit des Berufungsführers mit der Generalstaatsanwaltschaft nicht als erhöht; auch wenn der Berufungsführer seit Jahren Diabetiker ist und seine von ihm getrennt lebende Ehefrau an Multipler Sklerose erkrankt ist, hat dies noch nicht eine erhöhte Strafempfindlichkeit zur Folge (vgl. dazu auch die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 777). Nach Auffassung der Kammer ist vor diesem Hintergrund eine Erhöhung um einen Monat angemessen.