Die Kammer geht mit der Vorinstanz auch insofern einig, als dass sich der Umstand, dass der Berufungsführer trotz und während hängigem Strafverfahren (BM 10 18234) delinquierte, straferhöhend auswirkt (vgl. pag. 688). Zusammenfassend wirken sich das Bestreiten der Taten neutral und die Delinquenz trotz bzw. während hängigem Verfahren straferhöhend aus, so dass per Saldo das Nachtatverhalten leicht straferhöhend ausfällt. In Abweichung von der vorinstanzlichen Beurteilung erachtet die Kammer die Strafempfindlichkeit des Berufungsführers mit der Generalstaatsanwaltschaft nicht als erhöht;