Beim Berufungsführer sind weder Einsicht noch Reue auszumachen. Angesichts der neu eingereichten «Verteidigungsschrift» des Berufungsführers vom 25.01.2016 (pag. 744 ff.) gilt auch in Bezug auf die versuchte sexuelle Nötigung nach wie vor, was die Vorinstanz unter diesem Titel zutreffend festgehalten hat (pag. 688): «Dem Beschuldigten fehlen entsprechend Einsicht und Reue. Wie bereits bei der Gesamtwürdigung erwähnt, bereut A.________ zwar die sexuellen Handlungen, aber nicht etwa weil er etwas Widerrechtliches getan hat, sondern vielmehr um seiner selbst Willen, weil er meint, nun als Opfer von dreisten Mädchen völlig zu Unrecht die harte Hand der Justiz erfahren zu müssen.