Damit dürfte er über ein monatliches Einkommen von annähernd CHF 5‘000.00 verfügen. Von seiner Frau ist er getrennt, diese bewohnt aber nach wie vor eine Wohnung im gemeinsamen Haus. Neue Betreibungen scheinen keine hinzugekommen zu sein. Diese Komponenten sind damit gesamthaft neutral zu gewichten. In Bezug auf das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren hält die Kammer fest, dass der Berufungsführer die versuchte sexuelle Nötigung z.N.v. E.________ bis zuletzt bestritt. Dies wirkt sich neutral aus, da es das Recht des Berufungsführers ist, die ihm vorgeworfenen Taten zu bestreiten. Beim Berufungsführer sind weder Einsicht noch Reue auszumachen.