Aktuell gilt es aufgrund des eingeholten Leumundsberichts (pag 732 ff.) nachzutragen, dass der Berufungsführer mit seiner Anstellung in der Autogarage von R.________ bei einem Pensum von 50% monatlich knapp CHF 2‘000.00 pro Monat verdient. Zudem bezieht er eine SUVA-Rente von CHF 658.00 pro Monat und hat Einnahmen aus der Vermietung seines Elternhauses (________, O.________) von monatlich CHF 550.00. Dazu kommen noch CHF 2‘080.00 Mietzins brutto aus der Vermietung der beiden Wohnungen in der selbstbewohnten Liegenschaft ________, S.________. Damit dürfte er über ein monatliches Einkommen von annähernd CHF 5‘000.00 verfügen.