15.1.3 Berücksichtigung Versuch Der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist und der Erfolgseintritt noch ziemlich weit weg war, ist, selbst wenn der Grund für den Abbruch nicht im Verhalten des Berufungsführers zu finden ist, mit einer Reduktion von 60% (entspricht 12 Monaten) zu berücksichtigen. Den durch die Vorinstanz vorgenommenen Abzug von nur 6 Monaten erachtet die Kammer als zu klein. Die Einsatzstrafe liegt somit unter Einbezug der subjektiven Elemente und des Versuchs bei 6 Monaten Freiheitsstrafe.