15.1.2 Subjektive Tatkomponenten Auch unter diesem Titel kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 684); der Berufungsführer handelte direktvorsätzlich und seine sexuellen Motive waren rein egoistischer Natur. Er hatte zudem volle Entscheidungsfreiheit und es sind keine Hinweise auf eine eingeschränkte Schuldfähigkeit ersichtlich. Insgesamt wirken sich die subjektiven Tatkomponenten neutral aus.