Er nützte insofern nicht nur ihr vergleichsweise junges Alter, sondern auch ihre ganz persönliche Situation komplett aus. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs (beim vollendeten Delikt) und die vom Berufungsführer durch dieses fiese Vorgehen offenbarte kriminelle Energie ist unter diesen Umständen bemerkenswert. Ausgehend davon, dass erzwungener Oralverkehr als beischlafsähnliche Handlung von der Intensität her einer Vergewaltigung gleichkommt (BSK StGB-MAIER, N 49 zu Art. 189), kann vom gleichen Referenzsachverhalt wie die Vorinstanz ausgegangen werden (vgl. die entsprechenden Ausführungen auf pag.