Im vorliegenden Fall liegt indessen sogar eine Kombination von psychischem Druck und Drohungen vor, da der Berufungsführer E.________ explizit damit drohte, er werde das kompromittierende Videomaterial ihrem Verlobten zuspielen (vgl. II.9.4.1 Ziff. I.1.1. der Anklageschrift (versuchte sexuelle Nötigung) sowie III.10. Versuchte sexuelle Nötigung hiervor).