Sie hielt zutreffend fest, dass das Tatmittel des Unter-psychischen-Druck-Setzens nicht prinzipiell leichter wiegt als physische Gewalt oder Drohungen (pag. 682) und führte aus, dass der Berufungsführer die im Tatzeitpunkt gerade einmal 17-jährige E.________ bereits über längere Zeit subtil korrumpiert und psychisch gefügig gemacht hatte, weshalb sie allein aus diesem Grund viel leichter unter Druck gesetzt werden konnte (pag. 683). Im vorliegenden Fall liegt indessen sogar eine Kombination von psychischem Druck und Drohungen vor, da der Berufungsführer E.______