15. Bestimmung Einsatzstrafe 15.1 Tatkomponenten 15.1.1 Objektive Tatkomponenten Vorab kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 682 ff.). Die Vorinstanz ist, indem sie von einem gerade noch leichten Fall einer sexuellen Nötigung spricht, von einem noch knapp als leicht zu bewertenden objektiven Tatverschulden ausgegangen (vgl. pag. 684). Sie hielt zutreffend fest, dass das Tatmittel des Unter-psychischen-Druck-Setzens nicht prinzipiell leichter wiegt als physische Gewalt oder Drohungen (pag.