19bis BetmG) je mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet. Mit der Vorinstanz ist strafzumessenderweise von der versuchten sexuellen Nötigung, begangen am 17.11.2013 z.N.v. E.________, als schwerste Tat auszugehen. Es besteht vorliegend kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen bei der Festlegung der tat- und täterangemessenen Strafe zu verlassen (vgl. pag. 682).