14. Strafrahmen Die sexuelle Nötigung wird nach Art. 189 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe, die sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, die sexuellen Handlungen mit Abhängigen (Art. 188 Ziff. 1 StGB), die Verletzung des Geheimoder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB) sowie das Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (Art. 136 StGB bzw. Art. 19bis BetmG) je mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet.