zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 100.00 und einer Busse von CHF 300.00 verurteilt wurde (pag. 12/4 ff. des von der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich erstellten Dossiers), liegt, da die Kammer vorliegend wie die Vorinstanz für einzelne Delikte eine Geldstrafe ausfällt, ein Fall retrospektiver Konkurrenz i.S.v. Art. 49 Abs. 2 StGB vor (vgl. IV.17. Delikte mit Geldstrafe/Zusatzstrafe hiernach).