37 Hinsichtlich des Urteils der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 30.04.2015, mit welchem der Berufungsführer wegen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand in Anwendung von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 100.00 und einer Busse von CHF 300.00 verurteilt wurde (pag.