13. Vorbemerkungen Die Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung im Allgemeinen, insbesondere auch zu Art. 49 Abs. 1 StGB, sind zutreffend. Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden (pag. 680 f. und pag. 684 f.). Die 2. Strafkammer weicht indessen in konstanter Praxis insoweit vom (auch von der Vorinstanz zitierten) Entscheid des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25.07.2013, E. 2.3.2 ab, als dass sie die Täterkomponente bereits bei der Festsetzung der Einsatzstrafe (und dann auch bei der Festlegung der jeweils für die übrigen Delikte festzusetzenden Strafen) berücksichtigt und nicht erst nach Bestimmung der Gesamtstrafe.