Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte] hiervor). Der Berufungsführer ist in Anwendung von Art. 179quater Abs. 1 StGB schuldig zu erklären der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, begangen im Jahr 2013 in W.________ z.N.v. E.________ (Ziff. I.1.4. der Anklageschrift, pag. 438) und zwischen dem 05.07.2012 und August 2013 in W.________ z.N.d. Straf- und Zivilklägerin (Ziff. I.2.3.2. der Anklageschrift, pag. 439). IV. Strafzumessung