12. Mehrfache Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte Auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand von kann verwiesen werden (pag. 679). Auch die vorinstanzliche Subsumtion ist korrekt (pag. 679). Das Beweisverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass der Berufungsführer sowohl den Oral- und Geschlechtsverkehr mit E.________ (Video Nr. 17 und Video Nr. 87), als auch den Oralverkehr mit C.________ (Video Nr. 4) ohne die Einwilligung der beiden jungen Frauen mit seinem Handy filmte (vgl. II.9.4.3. Ziff. I.1.4. und I.2.3.2. der Anklageschrift [Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte]