36 men noch im Schutzalter. Zu Beginn der Übergriffe war die Straf- und Zivilklägerin noch nicht ganz elf Jahre alt (nicht wie die Vorinstanz schreibt «gerade knapp 11 Jahre alt», pag. 678), E.________ war im Juli 2010 erst knapp 14 ½ Jahre alt (nicht wie die Vorinstanz schreibt «kurz vor ihrem 16. Geburtstag», pag. 678). In Bezug auf beide Mädchen handelte der Berufungsführer im Wissen darum, dass sie noch nicht 16 Jahre alt waren. Der Berufungsführer ist demzufolge in Anwendung von Art.