Mit E.________ kam es ab ca. Juli 2010 und bis am 16.02.2012 insbesondere zu vier Mal Oral- und ca. vier Mal Vaginalverkehr. Mit der Straf- und Zivilklägerin hatte der Berufungsführer ab ca. Anfang 2005 bis Juli 2005 fast täglich Oralverkehr, dann ab August 2005 ca. zwei Mal pro Woche. Ausserdem kam es ein Mal zum vaginalen Eindringen mit dem Penis. Beide Mädchen befanden sich in diesen Deliktszeiträu-