11. Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern Auch zu diesem Tatbestand sind die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zutreffend (pag. 677). Die vorinstanzlichen Erwägungen sind jedoch hinsichtlich des Alters, in welchem sich die beiden Mädchen bei Beginn der sexuellen Handlungen waren, zu korrigieren. Zur Subsumtion ist somit Folgendes auszuführen: Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass der Berufungsführer mit E.________ und mit der Straf- und Zivilklägerin mehrfach sexuelle Handlungen vornahm. Mit E.________ kam es ab ca. Juli 2010 und bis am 16.02.2012 insbesondere zu vier Mal Oral- und ca. vier Mal Vaginalverkehr.