Nachdem der Erfolg nicht eingetreten ist bzw. es im Anschluss an die Drohungen nicht zu sexuellen Handlungen gekommen ist, ist der Berufungsführer in Anwendung von Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB der versuchten sexuellen Nötigung, begangen am 17.11.2013 in V.________ z.N.v. E.________ schuldig zu erklären (Ziff. I.1.1. der Anklageschrift, pag. 437).