437: «[…] indem er ihr drohte, ein Video, welches sie und ihn beim Oralverkehr zeigt, an ihren Verlobten zu senden, wenn sie nicht noch ein letzte Mal ‹nett› zu ihm sei, […]»). Die erwähnte Drohung war vor allem auch deshalb ein durchaus geeignetes Tatmittel um E.________ sexuell zu nötigen, weil der Berufungsführer im Vorfeld bereits mehrmals damit gedroht hatte, ihren Verlobten und ihre Eltern darüber aufzuklären, woher sie all ihre Sachen herhabe. Nachdem der Erfolg nicht eingetreten ist bzw. es im Anschluss an die Drohungen nicht zu sexuellen Handlungen gekommen ist, ist der Berufungsführer in Anwendung von Art.