___ schrieb, er überlege sich, das kompromittierende Film- und Bildmaterial an ihren Verlobten zu schicken, als Drohung im rechtlichen Sinn zu qualifizieren. Damit ist nach Auffassung der Kammer nicht nur die Tatbestandsvariante des Unter-psychischen-Druck-Setzens, sondern auch diejenige der Drohung erfüllt (was im Übrigen auch der Formulierung in der Anklageschrift entspricht, vgl. pag. 437: «[…] indem er ihr drohte, ein Video, welches sie und ihn beim Oralverkehr zeigt, an ihren Verlobten zu senden, wenn sie nicht noch ein letzte Mal ‹nett› zu ihm sei, […]»).