10. Versuchte sexuelle Nötigung Es kann vorab auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 676 f.). Auch die konkrete Subsumtion ist angesichts des Beweisergebnisses (vgl. die Ausführungen unter II.9.4.3. Ziff. I.1.4. und I.2.3.2. der Anklageschrift [Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte] hiervor) korrekt; der Berufungsführer hat am 17.11.2013 versucht, von E.________ ein letztes Mal Oralverkehr zu erzwingen.