498 f. FDF-Auswertung). Ausserdem war sie schon längere Zeit mit ihrem damaligen Verlobten und heutigen Ehemann zusammen, so dass sie schon viel früher Grund gehabt hätte, den Berufungsführer zum Löschen der Aufzeichnungen zu bewegen. Darüber hinaus zeugt auch eine Nachricht des Berufungsführers vom 17.11.2013 eindeutig davon, dass E.________ nichts von den Videoaufnahmen gewusst hatte, schrieb er doch, dass es sich nicht um Bilder handle, welche man durchs Internet schicke und es nicht solche seien, welche sie selber gemacht und ihm geschickt habe (p. 498 FDF-Auswertung: «nei setigi schickt me nid durchs internet.» und pag. 499 FDF-Auswertung: «