te. In Bezug auf das Video Nr. 17 (pag. 10 FDF-Auswertung, erstellt im Jahr 2013 in der Wohnung von L.________, Oralverkehr, vgl. auch den am 17.11.2013 versendeten Screenshot auf pag. 13 und pag. 503 der FDF-Auswertung) und das Video Nr. 87 (pag. 10 FDF-Auswertung, erstellt am 20.10.2013, ebenfalls in der Wohnung von L.________, Vaginalverkehr) ist die Darstellung des Berufungsführers, wonach E.________ von den Aufnahmen gewusst habe, nach Auffassung der Kammer als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Hätte Letztere nämlich tatsächlich von den Videos gewusst, hätte sie am 17.11.2013 wohl kaum derart aufgebracht reagiert (vgl. pag. 498 f. FDF-Auswertung).