(vgl. die von der Vorinstanz vorgenommene Transkription auf pag. 623). Der Erklärungsversuch der Verteidigung, wonach sie mit der Aufnahme einverstanden gewesen sei und sich lediglich habe vergewissern wollen, dass sie auf dem Video nicht erkannt werden könne (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 773), ist somit klar entkräftet. Schliesslich sprechen auch die schlechte Qualität der Aufnahme und die gewählte Perspektive dafür, dass die Aufnahme ohne das Wissen der Straf- und Zivilklägerin gemacht wurde; ganz offensichtlich filmte der Berufungsführer heimlich von der Seite, damit die Straf- und Zivilklägerin es nicht merk-