Ausserdem stellte die Straf- und Zivilklägerin erst Strafantrag, als sie erfahren hatte, dass der Berufungsführer sie beim Oralverkehr gefilmt hatte; der Generalstaatsanwaltschaft ist insofern beizupflichten, als es sich dabei um eine ungewohnt dezidierte Reaktion der Straf- und Zivilklägerin handelte, verhielt sie sich doch im vorliegenden Verfahren sonst eher zurückhaltend (vgl. dazu die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 777). Hinzu kommt, dass auf dem Video Nr. 4 zu Beginn zu hören