Für die Kammer ist nicht ersichtlich, weshalb die Straf- und Zivilklägerin fälschlicherweise behaupten sollte, sie habe von der Aufnahme des Videos Nr. 4 nichts gewusst, hat sie doch in Bezug auf die Aufnahme des Intimpiercings (Ziff. I.2.3.1. der Anklageschrift) eingeräumt, dass sie sich diesbezüglich getäuscht bzw. von der Aufnahme gewusst hat (vgl. dazu auch die Ausführungen von Fürsprecherin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 779). Ausserdem stellte die Straf- und Zivilklägerin erst Strafantrag, als sie erfahren hatte, dass der Berufungsführer sie beim Oralverkehr gefilmt hatte;