Diese Argumentation brachte die Verteidigung auch an der oberinstanzlichen Verhandlung vor (pag. 773). Dem stehen jedoch sowohl die glaubhaften Angaben der Straf- und Zivilklägerin (vgl. II.8.2. Aussagen der Strafund Zivilklägerin hiervor), als auch das Video Nr. 4 selber (vgl. II.8.2. Auswertung des Mobiltelefons Samsung Galaxy SIII hiervor) entgegen. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, weshalb die Straf- und Zivilklägerin fälschlicherweise behaupten sollte, sie habe von der Aufnahme des Videos Nr. 4 nichts gewusst, hat sie doch in Bezug auf die Aufnahme des Intimpiercings (Ziff.