In Bezug auf das Video Nr. 4 (pag. 10 ff. und pag. 29 FDF-Auswertung, erstellt am 14.11.2012 in den Büroräumlichkeiten der K.________ (Garage)) brachte der Berufungsführer in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor, dieses sei in seinem Büro aufgenommen worden, die Straf- und Zivilklägerin habe davon gewusst (pag. 569 Z. 15 f., Z. 18 ff.). Diese Argumentation brachte die Verteidigung auch an der oberinstanzlichen Verhandlung vor (pag.