9.5.3 Ziff. I.1.4. und I.2.3.2. der Anklageschrift (Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte) Hinsichtlich der Fotografie des Intimpiercings der Straf- und Zivilklägerin (Ziff. I.2.3.1. der Anklageschrift) ist der erstinstanzlich ergangene Freispruch in Rechtskraft erwachsen (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; vgl. auch die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin, wonach sie gewusst habe, dass der Berufungsführer das Foto von ihrem Intimpiercing gemacht habe [pag. 533 Z. 26 und Z. 28 ff.]). In Bezug auf das Video Nr. 4 (pag.