_ umgezogen war, noch ca. zwei Mal pro Woche. Kurz vor dem 16. Geburtstag der Straf- und Zivilklägerin kam es dann erstmals zum vaginalen Eindringen mit dem Penis. Die Kammer geht somit beweismässig vom Sachverhalt gemäss den Ziff. I.1.2. und I.2.1. der Anklageschrift aus (pag. 437 und pag. 438 f.).