33 kehr, ca. vier Mal vaginalen Geschlechtsverkehr und eine Befriedigung mit der Hand. Die Straf- und Zivilklägerin betreffend ist angesichts ihrer glaubhaften Schilderungen sowie vor dem Hintergrund der objektiven Beweismittel ebenfalls zweifelsfrei erwiesen, dass der Berufungsführer bereits vor deren 16. Altersjahr sexuelle Handlungen mit ihr vornahm, nämlich ab ca. Anfang 2005 bis am 05.07.2010 (vgl. II.8. Würdigung der objektiven Beweismittel sowie II.9.2. Aussagen der Straf- und Zivilklägerin sowie hiervor).